Satzung für den Ortsverband, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
§1
Name und Sitz
Der Ortsverband führt den Namen „Sozialverband Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein e. V.' Ortsverband
Der Sitz der Organisation befindet sich in Kiel.
§2
Unabhängigkeit und Neutralität
1 Der SoVD-SH ist eine rechtlich selbstständige Untergliederung des SoVD Bundesverbandes,
2. Der SoVD-SH ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
3. Er ist eine soziale, humanitäre und sozialpolitische Organisation, die sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat bekennt.
4. Er ist Mitglied eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege.
§3
Zweck und Ziel des SoVD
1. Der SoVD-SH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Verbandes ist die Förderung
• der Altersfürsorge für Rentner/-innen der gesetzlichen Sozialversicherung,
• von Patienten/-innen,
• der Hilfe und Fürsorge für
• Menschen mit Behinderungen,
• Hinterbliebene, Kriegs- und Wehrdienstopfer,
• Arbeitsunfallverletzte, • Opfer von Gewalttaten,
• Sozialhilfeempfänger/-innen,
• Bezieher/-innen von Grundsicherungsleistungen
Der SoVD-SH setzt sich für die Stärkung des Sozialstaates ein, um ein Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit zu erreichen.
Der alle Mitglieder berührende und verbindende Vereinszweck hat das einheitliche und gemeinsame Ziel, entschädigungs-, sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Leistungen und Rechte, die den von dem aufgeführten Personenkreis ideell und materiell erbrachten Vorleistungen und einem dem Grad der Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich gerecht werden, durchzusetzen.
Der SoVD-SH setzt sich für die Gleichstellung von Männern und Frauen auch unter Anwendung von Gender Mainstreaming ein.
Der SoVD-SH tritt für die Verwirklichung eines sozialen Europas ein.
Der SoVD-SH setzt sich für die Erhaltung des Friedens ein und unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, Kriege zu verhindern.
Die Ziele des S0VD-SH sollen insbesondere verwirklicht werden durch:
a) Vertretung der sozialen Interessen der oben genannten Gruppen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen oder durch Erhebung einer Verbandsklage,
b) Zusammenarbeit mit anderen sozialen und ähnlichen Zwecken dienenden Verbänden und Organisationen,
c) Pflege internationaler Beziehungen zu gleichartigen Verbänden und Institutionen
d) Sicherung von Arbeitsplätzen für alle Menschen mit Behinderungen und Förderung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen,
e) Förderung der Frauen- und Jugendarbeit,
l Fürsorge für ältere Mitbürger/-innen im Rahmen der Altenhilfe,
g) Förderung der Erholungsfürsorge, insbesondere durch Unterhaltung von Erholungseinrichtungen im Sinne der § 66 Abs. 3, 68 Nr. 1 a AO,
h) Unterrichtung und Aufklärung der Mitglieder durch Herausgabe einer Landesbeilage zur Zeitung des Bundesverbandes sowie sonstiger Informationen.
3. Der S0VD-SH ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des SoVD-SH dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
1. Dem S0VD-SH können alle Menschen beitreten, die seine Zwecke unterstützen, insbesondere Sozialrentner/-innen, Menschen mit Behinderungen, Arbeitsunfallverletzte, Opfer von Gewalttaten, Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Sozialhilfeempfänger/-innen, Bezieher/-innen von Grundsicherungsleistungen, Sozialversicherte und Patienten/-innen sowie deren Hinterbliebene.
2. Personenvereinigungen und juristische Personen, die die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des S0VD-SH unterstützen, können als fördernde Mitglieder beitreten.
Fördernde Mitglieder erhalten keine Leistungen nach § 5 Ziffer 1 der Satzung.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, im Sinne von Ziffer 1, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht erlangt ein Mitglied mit seiner Volljährigkeit.
4. Die Mitgliedschaft im Landesverband wird grundsätzlich durch die Aufnahme in eine der Organisationsgliederungen des Landesverbandes erworben. Sie kann nur schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme wird durch Aushändigung eines Mitgliedsnachweises bestätigt.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundesverband erworben.
Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn es im Interesse des S0VD-SH geboten erscheint.
Dagegen ist Beschwerde an den Landesvorstand zulässig.
5. Die Mitgliedschaft im S0VD-SH erlischt:
a) durch Austritt
Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber der Organisationsgliederung, bei der das Mitglied geführt wird. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) automatisch bei einem Beitragsrückstand von mehr als 13 Monaten.
Der Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes aus einer Verbandsstufe wirkt für alle Verbandsgliederungen, er beendet auch die Mitgliedschaft im Bundesverband.
§5
Leistungen des SoVD an seine Mitglieder
Der SoVD-SH gewährt seinen Mitgliedern Auskunft, Beratung, Hilfe bei der Fertigung von Anträgen, Verfolgung von Ansprüchen auf den speziellen Gebieten des Sozialrechts sowie des Verwaltungs- und Arbeitsrechts - soweit das Gesetz dies zulässt -‚ die die Sonderinteressen der Gruppe ( 4 Ziffer 1) betreffen, der das Mitglied zugeordnet ist.
Die Leistungen werden als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, welche in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient, erbracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 Nr. 3 AO sind zu beachten.
Das Nähere regelt eine vom Landesvorstand aufzustellende einheitliche Leistungsordnung.
2. Alle Leistungen aus den vorstehenden Bestimmungen der Satzung werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gewährt. Ein einklagbares Recht darauf steht den Mitgliedern oder Angehörigen nicht zu.
Beitrag
1. Der Landesverband erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag. Die Aufteilung zwischen Landesverband und Kreis- und Ortsverbänden wird von der Landesverbandstagung festgelegt. Das Nähere regelt eine von der Landesverbandstagung zu beschließende Beitragsordnung.
Die Bundesverbandstagung beschließt über die Höhe des Beitragsanteils, den der Landesverband für seine Mitglieder an den Bundesverband abzuführen hat.
2. Ortsverbände können zur Bestreitung besonderer Ausgaben einmalige und/oder laufende Zuschläge erheben. Ein solcher Beschluss der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes bedarf der Genehmigung des Landesvorstandes.
3. Über die Erhebung von Sonderbeiträgen entscheidet die Landesverbandstagung.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des SoVD-SH im Sinne von § 4 Ziffer 1 können die Gewährung der in § 5 angeführten Leistungen beantragen. Für jedes Mitglied ist die Satzung verbindlich. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge pünktlich und regelmäßig zu entrichten.
2. Die nicht geschützten personenbezogenen Daten der Mitglieder können vom S0VDSH an Dritte übermittelt werden, soweit es für Zwecke und Ziele dieser Satzung erforderlich ist und soweit das Mitglied nicht widerspricht.
§8
Ausschlussverfahren
1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) den Interessen des Verbandes zuwidergehandelt hat
b) rechtmäßigen Beschlüssen eines Verbandsorganes nicht Folge geleistet hat
c) durch sein Verhalten dem Verband, seinen Organen oder einzelnen Mitgliedern gegenüber seine Vereinszugehörigkeit unzumutbar macht
d) seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung seit mindestens drei Monaten nicht nachgekommen ist.
2. In minderschweren Fällen kann auf eine Ordnungsmaßnahme erkannt werden.
Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere
a) Erteilung eines Verweises
b) sofortige Amtsenthebung, Verbot der Ausübung oder der Übernahme eines neuen Amtes für die Dauer bis zu vier Jahren.
Schiedsstellen werden bei jedem Landesverband und beim Bundesverband errichtet. Das Verfahren regelt eine Schiedsstellenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung.
§9
Organisation und Verwaltung
1. Der Landesverband wird für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer gebildet. Neuordnungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand.
Der Landesverband ist eine selbstständige Gliederung im Bundesverband. Er ist in dessen Organen durch seine gewählten Mitglieder vertreten.
2. Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände, für die die Landesverbandstagung besondere Satzungen beschließt.
Die Satzung des Landesverbandes und die seiner Gliederungen haben in den Inhalten ihrer Satzung die Grundsätze der Bundesverbandssatzung zu übernehmen.
Der Landesverband haftet für die Verbindlichkeiten des Bundesverbandes nur mit dem satzungsgemäß bestimmten Beitragsanteil. Er verfügt mit Ausnahme von § 6 Ziffer 1 Absatz 2 dieser Satzung selbstständig über sein Beitragsaufkommen und sein Vermögen.
Der SoVD-SH bekennt sich zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft und strebt eine paritätische Besetzung aller Organe und Gremien an.
Organe des Ortsverbandes des SoVD-SH sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Ortsvorstand
c) Revisoren/-innen
Zur Führung der Geschäfte kann ein geschäftsführender Ortsvorstand gewählt werden.
3. Für die in § 4 Ziffer 1 aufgeführten Personenkreise können Fachgruppen gebildet werden. Diesen steht in Verwaltungs- und Kassenangelegenheiten keine Selbstständigkeit zu. Zur Wahrnehmung der Fachgruppenangelegenheiten können Fachvertreter/-innen gewählt werden.
In begründeten Fällen können mit Zustimmung der jeweiligen Landesvorstände im Einverständnis mit den jeweiligen Kreisverbänden Fachgruppen als eigenständige Ortsverbände geführt werden.
4. Die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern/-innen erfolgt durch den Landesvorstand, der diese Befugnis weiter delegieren kann.
5. Beantragen Orts- oder Kreisverbände die Erfüllung von Leistungen aus ihren Aufgaben durch den Landesverband, so sind die Kosten grundsätzlich durch die betroffenen Orts- bzw. Kreisverbände zu tragen.
6. Alle Gelder und sonstigen Vermögenswerte der Orts- und Kreisverbände sind Eigentum des Landesverbandes und dürfen nur in seinem Interesse Verwendung finden. Sie unterliegen der Aufsicht des Landesverbandes.
Die Aufsicht über die Geld- und Kassengeschäfte sowie deren Abwicklung, Aufzeichnung und Prüfung (Revisionen) richten sich nach einer vom Landesverband zu beschließenden Finanz- und Prüfungsordnung.
7. Orts- und Kreisverbände dürfen sich nicht in das Vereinsregister eintragen lassen.
§10
Der Ortsverband
1. In jedem Ort, in dem der SoVD Mitglieder hat, bzw. in jeder Gemeinde kann ein Ortsverband errichtet werden. Besteht in einem Ort kein Ortsverband, gehören die Mitglieder dem nächstgelegenen Ortsverband an.
Zusammenlegung von Ortsverbänden ist zulässig, ebenso zu einem Gemeinde- oder Stadtverband. Ausnahmen beschließen die jeweiligen Ortsverbände durch Mehrheitsbeschluss auf einer Mitgliederversammlung.
2. Zur Leitung der Geschäfte wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, ein Vorstand gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, die innerhalb eines Vierteljahres erfolgen muss, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Vor der Neuwahl entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstandes und dessen Konstituierung, die unmittelbar am Ende der Mitgliederversammlung erfolgt sein muss.
Der Ortsvorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden (mindestens eine der unter a) oder b) gewählten Personen soll eine Frau oder ein Mann sein)
c) dem/der Ortsverbandsschatzmeister/-in
d) der Frauensprecherin
e) dem/der Schriftführer/-in
f) Beisitzer/-innen
Eine En-bloc-Wahl über einen einheitlichen Vorschlag für die Beisitzer/-innen ist zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihr zustimmt.
Für die unter c) bis e) aufgeführten Funktionen können Vertreter/-innen gewählt werden, die im Falle ihrer Wahl dem Vorstand angehören.
Wenn von dem Vorstand ein Geschäftsführender Vorstand gebildet wird, muss diesem mindestens eine Frau oder ein Mann mit Sitz und Stimme angehören.
Scheidet eine der unter a) bis f) genannten Personen vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der /die Nachfolger/in durch den Vorstand aus seiner Mitte oder auf einer Mitgliederversammlung zu wählen.
3. Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
4. Die zur Kreisverbandstagung von den Ortsverbänden zu entsendenden Delegierten sind in einer Mitgliederversammlung zu wählen.
Mitgliederversammlungen, in denen Wahlen durchgeführt werden, sind dem Kreisvorstand rechtzeitig bekannt zu geben. An ihnen hat ein/e Vertreter/-in des Kreisvorstandes teilzunehmen.
Die Einladung einschließlich der Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens zehn Tage vor dem Termin in der ortsverbandsüblichen Weise bekannt gemacht werden.
Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig. Der Text muss mindestens fünf Tage vor dem Termin in schriftlicher Weise bekannt gemacht werden.
Der Vorstand sollte möglichst vierteljährlich eine Mitgliederversammlung / Veranstaltung durchführen. Fachgruppenversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
Mitgliederversammlungen können auch durch Beschluss des Kreisvorstandes einberufen werden, der dann die Leitung übernimmt.
Zur Prüfung der Ortsverbandskasse sind mindestens drei Revisoren/-innen zu wählen, die dem Ortsvorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren/-innen wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/-in. Diese/r oder sein/ihre Vertreter/-in nimmt an den Sitzungen des Ortsvorstandes mit beratender Stimme teil. Scheidet ein/e Revisor/-in vorzeitig aus, so ist ein/e Nachfolger/-in durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
Sollte die Anzahl der vorgeschlagenen Revisoren/-innen die Anzahl der zu wählenden Revisoren/-innen nicht übersteigen, ist eine En-bloc-Wahl über einen einheitlichen Vorschlag zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihr zustimmt.
Zur Prüfung der Ortsverbandskasse können auch die Kreisrevisoren/-innen herangezogen werden, wenn die geringe Mitgliederzahl des Ortsverbandes die Wahl der Revisoren/-innen nicht ermöglicht.
§11
Entschädigung, Auslagenersatz
1. Die Mitglieder von Organen und Gremien des Ortsverbandes können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Entschädigung zur Abgeltung ihres Arbeits- und Zeitaufwandes sowie ein Sitzungsgeld erhalten.
2. Darüber hinaus erhalten sie die Auslagen erstattet, die sie im Verbandsinteresse geleistet haben, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden. Die Erstattung von Aufwendungen, die durch Reisetätigkeit entstehen, werden für die hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen durch eine von dem Landesvorstand zu erlassenen Reisekostenordnung geregelt.
Für die unter Ziffer 1 Genannten regelt das der Ortsvorstand in eigener Zuständigkeit.
§ 12
Jugend im SoVD-Jugend
Für die SoVD-Jugend im SoVD-SH gilt diese Satzung. Sie gibt sich für ihre Arbeit eigene Richtlinien.
Der/die Vorsitzende des SoVD-Jugendclubs nimmt mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen des Ortsverbandes teil.
§13
Auflösung des Landesverbandes
1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur mit Zustimmung des Bundesverbandes und durch Beschluss einer Landesverbandstagung mit mindestens -Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer/-innen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen auf den Bundesverband über, der es für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Eine Fusion/Verschmelzung mit einem anderen Verband kann nur mit Zustimmung des Bundesverbandes erfolgen. Für den Fall der Fusion/Verschmelzung mit einem anderen Sozialverband, der die gleichen Ziele verfolgt, fließt das Vermögen diesem neuen rechtlich selbstständigen Verband zu.
§14
Gründung und Auflösung eines Ortsverbandes
Die Gründung oder der Zusammenschluss mehrerer Ortsverbände sowie die Auflösung eines Ortsverbandes kann nur mit Zustimmung des Landes- und Kreisvorstandes erfolgen.
Im Falle des Zusammenschlusses fällt das Vermögen in die Verfügungsgewalt des neuen Ortsverbandes.
Bei Auflösung des Ortsverbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die nächst höhere Organisationsgliederung des SoVD-SH, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden hat.
§15
Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§16
Errichtung und Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Landesverbandstagung am 22.05.2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.